Wenn die außergerichtliche Einigung scheitert – die Privatinsolvenz
Privatinsolvenz – Was ist das und wer kann sie beantragen?

 

Die sogenannte Privatinsolvenz (oder auch Verbraucherinsolvenz) stellt ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für Privatpersonen dar. Neben der gleichmäßigen Befriedung der Gläubiger erhalten Schuldner durch die Privatinsolvenz die Möglichkeit, sich so gänzlich von ihren Schulden zu befreien. Nach neuem Insolvenzrecht dauerte das nur noch 3 Jahre
Die Privatinsolvenz kann grundsätzlich von jedem beantragt werden, der nicht – oder nicht mehr -selbstständig tätig ist.
Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

 

Bevor Schuldner Insolvenz anmelden können, muss zuerst der Versuch einer außergerichtlichen Einigung in Form eines aufwändigen Schuldenbereinigungsverfahrens unternommen worden sein.
Stimmen die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, werden die Verbindlichkeiten wie im Plan vereinbart abgewickelt. Daher empfehlen wir in der Regel eine Einigung mithilfe des Schuldenbereinigungsverfahrens zu erzielen. Dieses stellt meist die kostengünstigste Variante für den Schuldner da, da weder Gerichts- noch Insolvenzverwalterkosten für sie anfallen.
Doch bereits die Ablehnung eines Gläubigers oder die Bestrebung die Zwangsvollstreckung voranzutreiben reichen aus und der Schuldenbereinigungsplan gilt als gescheitert. Mit der Bescheinigung des Scheiterns des Schuldenbereinigungsplan kann die Insolvenz eröffnet werden.
Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert – Und jetzt?

 

Sobald ein Schuldner beim zuständigen Amtsgericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt, wird ein Treuhänder eingesetzt. Dem Gericht obliegt dabei die Überwachung des gesamten Verfahrens. In gemeinsamer Arbeit erstellen Gericht und Treuhänder eine genaue Auflistung aller Gläubiger und ihrer offenen Forderungen und eine exakte Vermögensübersicht des Schuldners. Anschließend gibt der Schuldner für die gesamte Verfahrensdauer seinen pfändbaren Teil des Einkommens an den Treuhänder ab, welcher damit die Gläubiger befriedet. In dieser Phase kann auch der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden.
Nachdem dem Insolvenzverfahren zugestimmt wurde, beginnt für den Schuldner die sogenannte Wohlverhaltensphase. In dieser kann der Schuldner nicht frei über sein Einkommen verfügen, außerdem bindet er sich in dieser Zeit an bestimmte Auflagen. Darunter zählen beispielsweise die Annahme jeder möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit und eine Auskunftspflicht. Während der gesamten Dauer der Wohlverhaltensphase können Schuldner nur den Teil ihres Einkommens behalten, den der Gesetzgeber zu Absicherung des Existenzminimums vorsieht.
Kommt der Schuldner seinen Auflagen nicht nach, ist das ganze Verfahren hinfällig, die Forderungen bleiben weiterhin bestehen und der Schuldner trägt alle bis dahin entstandenen Verfahrenskosten.

 
Der Weg der Privatinsolvenz sollte im besten Fall vermieden werden.
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